Der Marktgemeinderat Eslarn hat in seiner Sitzung am 15. September 2026 mehrere Satzungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung neu gefasst beziehungsweise geändert. Damit wird der Verbesserungsbeitrag für die Erneuerung der Kläranlage sowie die Herstellungs- und Benutzungsgebühren auf Grundlage der aktuellen Kalkulationen angepasst.
Für die Verbesserung und Erneuerung der Kläranlage wurde der Beitragssatz für die Geschossfläche neu berechnet. Dieser erhöht sich von bisher 12,39 Euro auf 13,16 Euro je Quadratmeter Geschossfläche. Der Beitrag für die Grundstücksfläche bleibt unverändert bei 0,26 Euro je Quadratmeter.
Die umgelegten Gesamtaufwendungen bei der Maßnahme „Ertüchtigung der Kläranlage“ sind natürlich wieder auf 7.000.000,-€ gedeckelt. Die Ursache der Anpassung ergibt sich insbesondere aus Veränderungen bei den insgesamt beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen, die der endgültigen Berechnung zugrunde liegen. Für die Vorauszahlung wurde die Summe der beitragspflichtigen Geschossflächen höher geschätzt als nun das Aufmaß durch GeoFokus für die Schlusszahlung ergab. Bei gleichem umgelegtem Aufwand ergibt sich dadurch ein höherer Geschossflächenbeitragssatz.
Die Erhöhung ist somit nicht auf eine entsprechende Steigerung der umlagefähigen Gesamtkosten der Kläranlage zurückzuführen, sondern auf die aktualisierte Verteilung dieser Kosten.
Die endgültigen Beitragsbescheide, die sogenannten Schlussbescheide, sollen den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern im Oktober 2026 zugestellt werden. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden dabei selbstverständlich vollständig angerechnet. Im Schlussbescheid wird lediglich der sich aus der endgültigen Berechnung ergebende Restbetrag ausgewiesen.
Außerdem wurden die Herstellungsbeiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung und die Wasserversorgung neu festgesetzt.
Für die Entwässerungseinrichtung betragen die Herstellungsbeiträge künftig:
Für die Wasserversorgung betragen die Herstellungsbeiträge künftig:
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Diese neuen Herstellungsbeiträge führen nicht zu einer allgemeinen Nachzahlung für alle bereits bebauten und angeschlossenen Grundstücke. Sie kommen insbesondere bei Neubauten, bei der erstmaligen Erschließung eines Grundstücks oder bei späteren Veränderungen zum Tragen, durch die sich die beitragspflichtige Grundstücks- oder Geschossfläche erhöht. Dies kann beispielsweise bei einem Anbau, einer Aufstockung, dem Ausbau eines Dachgeschosses oder einer beitragsrechtlich relevanten Nutzungsänderung der Fall sein.
Zum 1. Januar 2027 werden auch die laufenden Benutzungs- und Grundgebühren angepasst.
Die Abwassergebühr beträgt künftig 3,98 Euro je Kubikmeter eingeleitetes Abwasser. Die jährliche Grundgebühr richtet sich nach der Größe beziehungsweise dem Dauerdurchfluss des verwendeten Wasserzählers. Für einen üblichen Wasserzähler mit einem Dauerdurchfluss bis vier Kubikmeter pro Stunde beträgt sie künftig 120 Euro im Jahr.
Die Wasserverbrauchsgebühr wird auf 2,22 Euro je Kubikmeter entnommenes Wasser festgesetzt. Für einen üblichen Wasserzähler mit einem Dauerdurchfluss bis vier Kubikmeter pro Stunde beträgt die jährliche Grundgebühr künftig 60 Euro. Bei der Wasserversorgung kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
„Mir ist bewusst, dass steigende Beiträge und Gebühren für unsere Bürgerinnen und Bürger eine zusätzliche Belastung bedeuten. Umso wichtiger ist es mir, offen und verständlich zu erklären, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen und wen die jeweiligen Änderungen tatsächlich betreffen. Die Herstellungsbeiträge dürfen dabei nicht mit dem Verbesserungsbeitrag für die Kläranlage oder mit den laufenden Verbrauchsgebühren verwechselt werden“.
Die neuen Gebühren beruhen auf den aktuellen Kalkulationen für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Der Markt Eslarn ist verpflichtet, diese Einrichtungen dauerhaft, zuverlässig und kostendeckend zu betreiben. Die vollständigen Satzungen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben amtlich bekannt gemacht. Für die rechtliche Beurteilung eines Einzelfalls sind ausschließlich die veröffentlichten Satzungen und der jeweilige Bescheid maßgeblich.
Kleber Thomas
Erster Bürgermeister